Psychotherapie im Kostenerstattungsverfahren bei gesetzlichkrankenversicherten Patienten
Jeder Patient hat ein gesetzlich verankertes Recht auf umgehende psychotherapeutische Versorgung!
Leider besteht ein Mangel an niedergelassenen Psychotherapeuten (Kassensitz). Diese können eine Behandlung mitunter nur mit unzumutbaren Wartezeiten realisieren. Meist geschieht dies um den Preis Ihrer Gesundheit (Chronifizierungs- und Exazerbationsgefahr).
Da kein Mangel an Psychotherapeuten in privater Praxis und mit ärztlicher Zulassung, die Ihnen sofort einen Behandlungsplatz anbieten könnten, besteht, können Sie die Möglichkeit Ihr Recht auf sofortige Behandlung gegenüber Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bei diesen Psychotherapeuten durchsetzen (Versorgungsrecht).
Hierfür müssen Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse eine Kostenübernahme über das sogenannte Kostenerstattungsverfahren (§ 13 Abs. 3 SGB V1) einfordern. Man geht hier von einem Systemversagen aus, da Ihre Behandlung notwendig (dringliche Indikation) und unaufschiebbar ist und Ihre Krankenkasse diese Leistung nicht erbringen kann.
Bei mir erhalten Sie umfassende und fachkundige Unterstützung dabei Ihr Recht auf eine Heilbehandlung durchzusetzen. Ich begleite Sie dabei einen sachgerechten Antrag zu stellen und Ihnen zu einer Psychotherapie Ihres Wunsches zu verhelfen. Hier hole ich mir regelmäßig Unterstützung bei den Berufsverbänden der Psychotherapeuten und speziellen Fachanwälten.